ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DER FIRMA PAUL-OTTO WEBER GMBH

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.

(2) Kundenbestellungen sind verbindlich. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung an den Kunden erklärt werden.

(3) An Informationen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen bzw. Daten in elektronischer Form, die an Kunden oder Lieferanten weitergegeben werden, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen und Informationen, die als “vertraulich” bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe bedarf der Kunde/Lieferant unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Lieferzeit, Lieferverzögerung

(1) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Lieferverzögerung zu vertreten haben.

(2) Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald wie möglich mit.

(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

(4) Werden der Versand bzw. die Abnahme des Vertragsgegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

(5) Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

(6) Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Kunde für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

(7) Kommen wir in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Kunde uns – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

(8) Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist sich zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

§ 4 Gefahrübergang, Abnahme, Vorabnahme

(1) Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben.

(2) Soweit eine Abnahme bzw. eine vorausgehende Vorabnahme zu erfolgen hat, ist diese jeweils für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Vorabnahme- bzw. Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung über die Vorabnahme- bzw. Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Vorabnahme bzw. die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

(3) Soweit vertraglich vereinbart, wird das Produkt vom Kunden in unserem Hause einer Vorabnahme unterzogen. Die dabei getroffenen Festlegungen stellen den endgültigen Status der Einrichtung dar. Die Endabnahme beim Kunden bezieht sich lediglich noch auf die Funktionsfähigkeit im durchgehenden Betrieb. Für die Ausprobe und Vorabnahme stellt der Kunde genügend Musterteile sowie Grenzmusterteile kostenlos bei.

(4) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die (Vor-) Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. (Vor-) Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

(5) Teillieferungen sind zulässig, soweit dem Kunden zumutbar.

§ 5 Vergütung

(1) Der angebotene Preis ist bindend. Preisangaben gegenüber Unternehmern verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Werden zwischen Abschluss und Erfüllung des Vertrages Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder Ausgaben erhöht oder neu eingeführt, sind wir berechtigt, den Preis entsprechend zu erhöhen, wenn seit dem Vertragsschluss bereits vier Monate verstrichen sind oder der Vertragspartner Kaufmann ist. Die Preise gelten vom Tage des Vertragsschlusses an vier Monate. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten bzw. bei Dauerschuldverhältnissen, die länger als 4 Monate andauern, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung/Lieferung eingetretene Kostensteigerungen einschließlich der durch Gesetzesänderungen bedingten (z. B. Erhöhung der Umsatzsteuer) durch Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben.

(2) Sofern wir auf Grund besonderer Vereinbarung die Montage oder Inbetriebnahme von uns gelieferter Maschinen, Anlagen etc. übernehmen, werden die Monteure von uns gestellt. Dadurch entstehende Kosten, insbesondere für Reise-, Arbeits- und Wartezeit sowie Auslösung gehen zu Lasten des Kunden. Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Überstunden werden mit entsprechenden Aufschlägen berechnet. Erforderliche Rüst- und Hebezeuge sowie Hilfskräfte sind vom Kunden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug à conto an uns zu leisten, und zwar:

  • 30 % Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
  • 50 %
    (a) binnen 2 Wochen, nachdem dem Kunden mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind bzw.
    (b) soweit eine Vorabnahme zu erfolgen hat, nach erfolgter Vorabnahme,
  • 20 % innerhalb von 2 Wochen nach Auslieferung an den Kunden.

(4) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.


(2) Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf den Vertragsgegenstand, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung des Vertragsgegenstandes unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach den Absätzen 2 und 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und den Vertragsgegenstand heraus zu verlangen.

(5) Der Kunde ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

(6) Die Be- und Verarbeitung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert des von uns gelieferten Vertragsgegenstandes zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit nach Aufforderung durch den Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

§ 7 Gewährleistung, Mängelansprüche

I. Sachmängel


(1) Wir leisten für Mängel des Vertragsgegenstandes zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Kunde nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

(2) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist eine uns gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstrichen oder ist diese dem Kunden nicht zumutbar, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Ruückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

(3) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfülung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

(4) Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.

(5) Die Gewährleistungsverjährungsfrist beträgt außer im Falle des Vorsatzes, bei Körper-, Gesundheitsschäden und Verlust des Lebens bzw. in Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Mängelgewährleistung bei Bauwerken, eingebauten Baumaterialien, bauwerksbezogenen Planungs- und Überwachungsleistungen) ein Jahr.

(6) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

(7) Nimmt der Kunde mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte bei Mängel gem. § 437 BGB nur zu, wenn er sich diese wegen des Mangels bei Abnahme vorbehält.

(8) Nimmt uns der Kunde ohne Gewährleistungsanspruch unberechtigt auf Gewährleistung in Anspruch, hat er uns alle im Zusammenhang mit der Überprüfung des Vertragsgegenstandes entstehenden Kosten zu ersetzen.

(9) Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von uns für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Vertragsgegenstandes.

(10) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(11) Unberührt von den vorstehenden

II. Rechtmängel

(12) Führt die Benutzung des Vertragsgegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Vertragsgegenstand in einer für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus stellen wir den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber frei.

(13) Diese Verpflichtungen sind vorbehaltlich § 8 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn

  • der Kund uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
  • der Kunde uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Absatz 7 ermöglicht,
  • uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Vertragsgegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

§ 8 Haftung, Haftungsbeschränkungen


(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung und wenn uns grobes Verschulden (Vorsatz, Arglist, grobe Fahrlässigkeit) vorwerfbar ist. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

§ 9 Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in einem Jahr. Für Schadensersatzansprüche nach § 8 Absatz 2 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (siehe § 7 Ziffer 5).

§ 10 Softwarenutzung


Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Vertragsgegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

§ 11 Besonderheiten beim Einkauf durch uns

(1) Im Fall des Lieferverzuges oder endgültigen Nichtlieferung seitens des Lieferanten hat dieser eine Schadenspauschale in Höhe von 20 % des Einkaufspreises der Waren, mit deren Lieferung er in Verzug geraten ist bzw. deren Lieferung endgültig nicht erfolgt, an uns zu zahlen. Die Schadensersatzzahlung ist entsprechend höher oder niedriger, wenn wir einen höheren oder der Lieferant einen niedrigeren Schaden nachweist.

(2) Setzt uns der Lieferant, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, ist er nach dem fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Lieferanten nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.

(3) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen beim Lieferanten eingeht.

(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

(5) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(6) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Diese Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

(7) Die Gewährleistungs- und Verjährungsfristen, die Gewährleistungsrechte und die Haftung bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen. Eine Verkürzung der Gewährleistung oder eine Haftungseinschränkung oder ein Haftungsausschluss findet nicht statt.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, unser Geschäftssitz Erfüllungsort und Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, unseren Vertragspartner auch an dessen Gerichtstand zu verklagen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

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